TeacherTool in Hessen erlaubt!

  • Liebe Kollegen,

    leider stoßen immer wieder Eltern auf ein geschlossenes Thema aus dem Jahre 2012 in dem gesagt wird, dass TeacherTool in Hessen nicht erlaubt sei.

    Dies hat sich inzwischen geändert.

    Dies kann man unter: https://kultusministerium.hess…utzrechtliche-Bedingungen nachlesen.


    Unter Anderem steht dort:

    Werden für die Nutzung der dienstlichen E-Mail unter den in Ziff. 6 der E-Mail-Richtlinie genannten Voraussetzungen private Endgeräte verwendet, dürfen darauf nach §83 Abs. 1 und Abs. 7 HSchG, § 1 Abs. 5 und § 3 SchulDSVO nur die in Anlage 1 Buchst. A Nr. 6 genannten personenbezogenen Daten von Schülerinnen und Schülern verarbeitet werden. Das sind: Name, Vorname, Geschlecht, Geburtsdatum, Klasse, Jahrgangsstufe, Kurs, Schüleraktenzeichen und Gesamtschülerverzeichnis, LUSD-ID, Unterrichtsfächer, Bildungsgang, Ausbildungsrichtung/Ausbildungsberuf, Schwerpunkt, Fächer, in denen die Lehrkraft die Schülerin oder den Schüler unterrichtet, selbst erteilte Zeugnisnoten, Ergebnisse und Teilergebnisse schriftlicher, mündlicher und praktischer Leistungsprüfungen sowie Verhaltensbewertungen in dem von der Lehrkraft erteilten Unterricht sowie Art und Datum der Leistungserhebung oder der Bewertung, Zeiten des Fernbleiben vom Unterricht in den Fächern, in denen die Lehrkraft die Schülerin oder den Schüler unterrichtet. Mitglieder der Schulleitung und mit Leitungsaufgaben betraute Lehrkräfte und Klassenlehrer dürfen darüber hinaus die Halbjahresnoten in allen Fächern der betreffenden Schülerin oder des betreffenden Schülers, alle zeugnisrelevanten Leistungsangaben, zeugnisübliche Bemerkungen, Telefonnummer, Telefax und E-Mail-Adresse der Schülerin oder des Schülers und der Eltern verarbeiten, sofern dieses im Rahmen ihrer Aufgabenstellung erforderlich ist (§ 1 Abs. 3 und § 3 i.V.m. Anlage1 Buchst. A Nr. 6.13 SchulDSVO).

    Ich hoffe, ich konnte damit helfen.

    Viele Grüße

    Kunibert